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Online-Terminbuchung für Praxen in der Schweiz: Welcher Weg passt?
Eine Entscheidungshilfe für kleine Therapie-, Arzt- und Zahnarztpraxen: Buchungsplattform, Praxissoftware, Anfrageformular oder Warteliste, mit Prüfliste zum Datenschutz und Vorlage für Absagen.
Welcher Weg passt, hängt von der Auslastung Ihrer Praxis ab: Mit regelmässig freien Terminen eignen sich eine Buchungsplattform oder die Buchungsfunktion Ihrer Praxissoftware, bei wenigen freien Terminen ein Anfrageformular, bei voller Praxis eine Warteliste. Weil Gesundheitsdaten im Datenschutzgesetz besonders geschützt sind (Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG), lassen Sie sich von jedem Anbieter Serverstandort und Vertrag schriftlich bestätigen und erfragen Sie so wenig wie möglich. Das Telefon bleibt für alle, die nicht online buchen.
Lohnt sich eine Online-Terminbuchung für eine kleine Praxis?
Sie lohnt sich, wenn Sie regelmässig freie Termine vergeben und ein Teil der Anrufe nur dazu dient, einen Termin zu finden. Sie lohnt sich weniger, wenn Ihr Kalender auf Monate voll ist, jeder Erstkontakt persönlich abgestimmt wird oder die meisten Patientinnen und Patienten über Zuweisungen kommen. Eine Garantie, dass das Telefon seltener klingelt, gibt es nicht.
Prüfen Sie es zuerst bei sich: Notieren Sie eine Woche lang, wofür angerufen wird. Für Online-Termine spricht es, wenn:
- viele Anrufe nur der Terminfindung dienen («Haben Sie nächste Woche etwas frei?»)
- Sie regelmässig freie Termine haben, die Sie füllen möchten
- Ihre Termine einheitlich sind, etwa gleiche Dauer und gleiche Art
- jemand den Kalender und die Anfragen jeden Tag im Blick hat
Notieren Sie vier Wochen nach dem Start erneut eine Woche lang, wofür angerufen wird, und vergleichen Sie.
Welche Arten der Terminvergabe gibt es?
Für eine kleine Praxis in der Schweiz gibt es vier Wege: eine Buchungsplattform mit Profil, die Buchungsfunktion der Praxissoftware, ein Anfrageformular und eine Warteliste. Zu den bekannten Plattformen gehören OneDoc und Medicosearch, die sich 2025 zusammengeschlossen haben.1 Das ist keine Empfehlung, Preise und Bedingungen nennt der Anbieter selbst.
| Weg | Passt für | Vorteil | Achten Sie auf |
|---|---|---|---|
| Buchungsplattform mit Profil | Praxen mit regelmässig freien Terminen, die neue Patientinnen und Patienten erreichen wollen | Profil und Kalender sind fertig, Termine lassen sich auch ausserhalb der Praxiszeiten buchen | Vertrag, Kosten, Laufzeit; die Daten liegen beim Anbieter |
| Buchungsfunktion der Praxissoftware | Praxen, die schon eine Praxissoftware nutzen | Der Termin landet direkt im Praxiskalender | Ob Ihr Hersteller eine solche Funktion anbietet; auch hier ein Vertrag über die Datenbearbeitung |
| Anfrageformular | Kleine Praxen mit wenigen freien Terminen | Einfach, Sie entscheiden selbst, wer welchen Termin bekommt | Das Formular kurz halten, jede Anfrage von Hand beantworten |
| Warteliste | Praxen, die voll sind oder keine Neuaufnahmen machen | Ehrlich und wenig Aufwand, kein offener Kalender nötig | Die Wartezeit mit Datum angeben und aktuell halten |
Die Wege lassen sich kombinieren, etwa ein Online-Kalender für Kontrolltermine und ein Formular für Neuanmeldungen. Was sonst auf eine Praxis-Website gehört, zeigen Websites für Praxen, Websites für Arztpraxen und Websites für Physiotherapie-Praxen.
Was verlangt der Datenschutz bei Terminen?
Das Datenschutzgesetz (DSG) verlangt vor allem, dass Sie Dienstleister vertraglich binden und bei Daten im Ausland für angemessenen Schutz sorgen. Behandeln Sie Termindaten wie Gesundheitsdaten: Daten über die Gesundheit gelten als besonders schützenswerte Personendaten (Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG).2 Konkret heisst das:
- Auftragsbearbeitung (Art. 9 DSG): Sie dürfen die Bearbeitung einem Dienstleister übertragen, etwa einem Buchungsanbieter, bleiben aber verantwortlich. Der Anbieter darf die Daten nur so bearbeiten, wie Sie es selbst dürften.
- Daten im Ausland (Art. 16 DSG): Liegen Daten auf Servern im Ausland, muss dort ein angemessener Datenschutz gewährleistet sein.
- Information (Art. 19 DSG): Sie informieren die betroffenen Personen über die Bearbeitung, etwa in der Datenschutzerklärung.
Dazu kommt das strafrechtliche Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB): Es gilt für viele Gesundheitsberufe und auch für ihre Hilfspersonen.3 Zu Datenschutz, Berufsgeheimnis und Cloud gibt es eine eigene Seite des Kantons Zürich.4 Ob Ihr Beruf dazu gehört, klärt Ihr Berufsverband oder eine Fachperson. Keine Rechtsberatung.
Was prüfen Sie vor der Wahl eines Anbieters?
Prüfen Sie sieben Punkte und lassen Sie sich die wichtigsten schriftlich bestätigen. Eine Checkliste zum Abhaken:
- Serverstandort: In welchem Land liegen die Daten, auch die Sicherungskopien? Daten im Ausland können zusätzliche Anforderungen auslösen.
- Vertrag: Gibt es einen schriftlichen Vertrag darüber, dass der Anbieter die Daten in Ihrem Auftrag bearbeitet (Auftragsbearbeitung)? Ein Muster für einen solchen Vertrag bietet der Schweizerische Gewerbeverband an.5
- Weitere Firmen: Wer erhält sonst noch Daten, etwa ein SMS-Dienst?
- Löschung und Export: Können Sie Daten löschen und bei einem Wechsel mitnehmen?
- Kosten und Laufzeit: Was kostet es, wie lange läuft der Vertrag, wie kündigen Sie?
- Praxissoftware: Landet der Termin im Praxiskalender, oder müssen Sie ihn abtippen?
- Handy: Lässt sich der Termin auf dem Smartphone in wenigen Schritten buchen?
«Guten Tag, wir prüfen eine Online-Terminbuchung für unsere Praxis. Bitte beantworten Sie uns schriftlich: In welchem Land werden die Daten gespeichert? Schliessen Sie mit uns einen Vertrag über die Bearbeitung der Daten ab? Welche weiteren Firmen erhalten Daten? Wie löschen oder exportieren wir Daten? Was kostet es, und wie lange läuft der Vertrag?»
Nennt der Anbieter keine klare Antwort oder liegen die Daten nicht dort, wo Sie sie brauchen, wählen Sie einen anderen Weg, etwa das Anfrageformular.
Welche Termine und Angaben gehören ins Online-Formular?
Bieten Sie online nur Termine an, die sich einfach standardisieren lassen, und fragen Sie nur ab, was Sie für den Termin brauchen:
- Terminarten: Kontrolltermine eignen sich meist gut, ein Erstgespräch stimmen manche Praxen lieber persönlich ab.
- Kontingent: Geben Sie nur einen Teil der freien Termine online frei, der Rest bleibt für das Telefon.
- Notfälle: Akute Beschwerden gehören ans Telefon, das sagen Sie beim Formular deutlich.
- Verordnung: Therapiepraxen fragen «Verordnung vorhanden: ja, nein oder folgt», damit Sie die Wartefrist (siehe unten) im Blick behalten.
Mehr als Name, eine Kontaktmöglichkeit, Terminart und Wunschzeitraum braucht es meist nicht. Nicht ins Formular gehören Krankengeschichte, Diagnosen, Arztberichte und Versicherungsnummern. Was in die Datenschutzerklärung gehört, steht im Ratgeber Impressum und Datenschutz auf Schweizer Websites.
Wie regeln Sie Absagen und Ausfälle?
Nennen Sie Absagefrist und Bedingungen vorher schriftlich, am besten in der Buchungsbestätigung. Laut Stiftung für Konsumentenschutz nennt das Gesetz keine feste Absagefrist; in der Praxis gilt oft eine Absage bis 24 Stunden vor dem Termin als rechtzeitig, und die Frist sollte auf der Terminkarte oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen. Krankenkassen übernehmen verpasste Termine nicht.6 Ob eine Rechnung für einen abgesagten Termin zulässig ist, hängt laut SRF Kassensturz Espresso davon ab, ob der Praxis durch den Ausfall tatsächlich ein Schaden entstanden ist.7
Eine Vorlage für die Terminbestätigung, die Platzhalter in Klammern füllen Sie selbst aus:
«Sie können Ihren Termin bis [Frist] kostenlos absagen, telefonisch oder über den Link in dieser Nachricht. Wird ein Termin später oder gar nicht abgesagt, gilt: [Regel Ihrer Praxis]. Die Krankenkasse übernimmt verpasste Termine nicht.»
Welche Regel Sie wählen dürfen, besprechen Sie mit Ihrem Berufsverband. Keine Rechtsberatung.
Erinnerungen und ein einfacher Absagelink machen eine rechtzeitige Absage leichter. Sie nennen den Termin, nicht die Behandlung. Ob Patientinnen und Patienten vorher in Erinnerungen einwilligen sollten, klären Sie mit einer Fachperson.
«Erinnerung: Morgen um 10 Uhr haben Sie Psychotherapie bei Frau Muster, Thema Angststörung.»
«Erinnerung: Ihr Termin bei Praxis Muster ist morgen um 10 Uhr. Absagen bitte bis [Frist] unter [Telefonnummer].»
(Praxis Muster und Frau Muster sind erfundene Beispiele.)
Was ist mit Patientinnen und Patienten, die nicht online buchen?
Die Online-Buchung ergänzt das Telefon, sie ersetzt es nicht. Wer lieber anruft, soll genauso einen Termin bekommen. Das ist ein Rat, keine Vorschrift. Praktisch heisst das:
- Telefonnummer und Telefonzeiten stehen gut lesbar neben dem Button «Termin buchen»
- Die Praxis trägt telefonische Termine in denselben Kalender ein, damit es keine Doppelbuchungen gibt
- Der Buchungsablauf hat wenige Schritte, grosse Schrift und lässt sich auf dem Handy bedienen
Wie eine Website für alle gut bedienbar wird, erklärt der Ratgeber Barrierefreie Website.
Wann ist eine Warteliste besser als ein offener Kalender?
Eine Warteliste ist besser, wenn Ihre Praxis voll ist, keine neuen Patientinnen und Patienten aufnimmt oder jeden Erstkontakt persönlich abstimmt. Ein Kalender ohne freie Termine hilft niemandem, eine Warteliste sagt ehrlich, wie lange es dauert.
Bei Therapien auf ärztliche Anordnung zählt die Wartezeit zusätzlich: Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nur, wenn die erste Behandlung in der Physiotherapie innert fünf Wochen, in der Ergotherapie innert acht Wochen nach der ärztlichen Anordnung beginnt (Art. 5 und 6 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV).8, 9 Beginnt sie später, braucht es in der Physiotherapie eine neue Verordnung. Geben Sie deshalb die voraussichtliche Wartezeit mit Datum an und halten Sie sie aktuell. Keine Rechtsberatung, im Einzelfall gibt die Krankenkasse Auskunft.
Ein Beispiel: Die Ergopraxis Rohrbacher lässt Anmeldungen für die Warteliste automatisch per E-Mail in der Praxis eingehen. Das spart Telefonanrufe. Die Praxis steht in Berlin, Schweizer Regeln gelten dort nicht. Mehr zum Berufszweig: Websites für Ergotherapie-Praxen.
«Die neue Website zeigt endlich, wie wir arbeiten. Seit Warteliste und Bewerbungen direkt per E-Mail kommen, klingelt das Telefon viel seltener.»
Juliane Rohrbacher, Inhaberin und Geschäftsführerin, Ergopraxis RohrbacherWie binden Sie die Buchung in Website und Google-Profil ein?
Setzen Sie den Button «Termin buchen» auf jede Seite, direkt neben die Telefonnummer, und tragen Sie denselben Link im Google-Unternehmensprofil ein. Schreiben Sie Zeiten, Wartezeit und den Ablauf der Terminvergabe zusätzlich als normalen Text auf die Seite: Was dort steht, können Suchmaschinen und KI-Assistenten lesen, bei einem eingebetteten Buchungsfenster eines Anbieters ist das nicht sicher.
Im Google-Unternehmensprofil lassen sich Buchungen laut Google über einen Link oder über einen Buchungsanbieter einrichten. Einen Link tragen Sie unter «Buchungen» mit «Link hinzufügen» ein.10 Für einen Link braucht es ein bestätigtes Unternehmen, und je nach Branche und Kategorie stehen Unternehmenslinks nicht allen zur Verfügung.11 Bei einem Anbieter wählen Sie unter «Buchungen» «Jetzt starten» und den Anbieter. Er erscheint laut Google innerhalb einer Woche im Profil und kann für Buchungen über Google Gebühren erheben.12
Ein einfacher Link ergibt laut einem Leitfaden der Google-Community (keine offizielle Dokumentation) keinen blauen Buchungs-Button, den gibt es nur bei Anbietern mit technischer Anbindung an Google.13 Ob das für Ihre Praxis möglich ist, sehen Sie in Ihrem Profil. Die ganze Anleitung steht im Ratgeber Google-Unternehmensprofil optimieren.
Planen Sie eine neue Praxis-Website? Eine Website (Redesign oder Neubau) kostet bei mir CHF 1’800 Festpreis, bezahlt wird, wenn sie online ist. Schicken Sie mir den Link zu Ihrer Website per E-Mail an noah@noahfrank.ch, in drei Tagen bekommen Sie einen kostenlosen, unverbindlichen Entwurf. Details unter Preise und Ablauf.
Häufige Fragen
Was kostet eine Online-Terminbuchung für eine Praxis?
Die Preise legen die Anbieter selbst fest, und sie unterscheiden sich je nach Weg und Funktionen. Verlangen Sie ein schriftliches Angebot und fragen Sie nach Laufzeit, Kündigungsfrist und Kosten für Zusatzfunktionen wie SMS-Erinnerungen.
Darf ich Calendly, Doodle oder Google Kalender für Patiententermine nutzen?
Nur, wenn der Dienst die Prüfpunkte erfüllt: Serverstandort, Vertrag über die Datenbearbeitung (Art. 9 DSG) und möglichst wenige Angaben. Bei Servern im Ausland muss dort ein angemessener Datenschutz gewährleistet sein (Art. 16 DSG). Keine Rechtsberatung.
Müssen die Daten meiner Terminbuchung auf Servern in der Schweiz liegen?
Das Datenschutzgesetz schreibt Server in der Schweiz nicht ausdrücklich vor, bei Daten im Ausland muss aber ein angemessener Schutz gewährleistet sein (Art. 16 DSG). Zusätzlich kann das Berufsgeheimnis strengere Anforderungen auslösen: Lassen Sie sich den Standort schriftlich nennen. Keine Rechtsberatung.
Reicht ein Anfrageformular statt einer Online-Terminbuchung?
Für kleine Praxen oft ja. Patientinnen und Patienten nennen Wunschzeiten, die Praxis antwortet von Hand und behält die Terminvergabe selbst in der Hand. Halten Sie das Formular kurz, Tipps stehen auf der Seite Websites für Praxen.
Darf die Praxis einen verpassten Termin verrechnen?
Das hängt davon ab, ob der Praxis durch den Ausfall ein Schaden entstanden ist, und die Regeln sollten Patientinnen und Patienten vorher kennen. Die Krankenkasse übernimmt verpasste Termine nicht. Keine Rechtsberatung.
Ist eine Online-Terminbuchung für Praxen in der Schweiz datenschutzkonform?
Sie kann es sein, wenn der Vertrag mit dem Anbieter geklärt ist (Art. 9 DSG), bei Servern im Ausland ein angemessener Schutz besteht (Art. 16 DSG) und Sie wenige Angaben abfragen. Nennen Sie die Terminbuchung zudem in der Datenschutzerklärung (Art. 19 DSG). Keine Rechtsberatung.
Quellen
- OneDoc, Medienmitteilung «OneDoc und Medicosearch fusionieren», 2025.
- Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Art. 5 lit. c Ziff. 2, Art. 9, Art. 16 und Art. 19, abgerufen Oktober 2026.
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 321 Verletzung des Berufsgeheimnisses, abgerufen Oktober 2026.
- Kanton Zürich, Datenschutz, Berufsgeheimnis und die Cloud (Innovation Sandbox, medizinische Dokumentation), abgerufen Oktober 2026.
- Schweizerischer Gewerbeverband sgv, Muster Auftragsbearbeitungsvertrag nach DSG (Word-Datei), Dezember 2022.
- Stiftung für Konsumentenschutz, Termin verpasst: muss ich zahlen?, abgerufen Oktober 2026.
- SRF Kassensturz Espresso, Muss ich die verpasste Sitzung bezahlen?, abgerufen Oktober 2026.
- Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV), SR 832.112.31, Art. 5 (Physiotherapie) und Art. 6 (Ergotherapie), Fassung vom 1. August 2026.
- physioswiss, Häufige Fragen zur Verordnung von Physiotherapie, Oktober 2022.
- Google Unternehmensprofil-Hilfe, Links in lokalen Brancheneinträgen, abgerufen Oktober 2026.
- Google Unternehmensprofil-Hilfe, Richtlinien für Unternehmenslinks, abgerufen Oktober 2026.
- Google Unternehmensprofil-Hilfe, Buchungen über einen Anbieter einrichten, abgerufen Oktober 2026.
- Google Business Profile Community (kein offizielles Google-Dokument), How to Add, Remove & Edit Booking Links or Ordering Links on Google Business Profile, 2025.
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